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   FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/2005   

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https://dejure.org/2005,14905
FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/2005 (https://dejure.org/2005,14905)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22.09.2005 - IV 33/2005 (https://dejure.org/2005,14905)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22. September 2005 - IV 33/2005 (https://dejure.org/2005,14905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 1, 2
    Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haushaltsnahe Dienstleistung - Aufwendungen für Textilreinigung nicht abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Haushaltsnahe Dienstleistung - Textilreinigung außerhalb des Haushalts zählt nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung; Auslegung des § 35a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) nach Sinn und Zweck; Voraussetzungen für das Vorliegen ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.03.1992 - IX R 55/90

    Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG )

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.1992 IX R 55/90, BStBl. II 1993, 17, 18).

    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1993, 17).

  • FG München, 30.07.2005 - 5 K 2262/04

    Anstrich der Außenfassade keine "haushaltsnahe Dienstleistung"; § 35a Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05
    Mit der Einfügung des § 35 a in das EStG soll die Schwarzarbeit im Bereich "Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt" bekämpft werden (vgl. Bericht des Ausschusses a.a.O.; Urteil des FG München vom 30.07.2005, 5 K 2262/04 Haufe-Index Nr.: 1410684; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 35 a Rz. J 02-2).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05
    Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an den in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren, da Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1986 VIII R 1/84, BStBl. Il 1987, 259).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04

    Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05
    Zudem würde für eine weitergehende Auslegung der Norm des § 35 a Abs. 2 EStG auch deshalb kein Raum bestehen, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des EStG , dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 ).
  • FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

    So seien z. B. die Kosten für die außerhäusige Reinigung von Kleidung vom Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599) nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden.

    Die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören (hierzu ausführlich FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599).

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fällen, in denen zum Haushalt gehörende Personen oder zum Haushalt gehörende Gegenstände sich außerhalb des häuslichen Bereichs befinden und eine Tätigkeit, die grundsätzlich haushaltsnah ist, dort an ihnen ausgeübt bzw. ihnen gegenüber erbracht wird (z. B. FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599 zur außerhäuslichen Reinigung von Textilien).

  • FG Nürnberg, 13.02.2014 - 6 K 1026/13

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in

    aa) Nicht ausreichend ist es, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2012, Az. 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266; ausführlich Urteil des FG Nürnberg vom 22.09.2005, Az. IV 33/05, DStRE 2006, 599).
  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1090/21

    Häusliches Arbeitszimmer neben betrieblichem Büro

    Die streitbefangenen Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb (vgl. auch zur Textilreinigung FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2544/09

    Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für die Inanspruchnahme von

    Darüber hinaus gewährt sie eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.09.2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11

    Haushaltsnahe Dienstleistung für Bewohner eines Wohnstifts

    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745).
  • FG Hessen, 01.11.2007 - 4 K 1048/07

    Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung

    Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005, IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
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